Seitenbereiche

Heileurythmisten/innen umsatzsteuerfrei

/news_aerzte/
Illustration

BFH-Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich vor Kurzem mit der Frage befassen, ob die Umsätze aus heileurythmischer Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei zu stellen sind, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit einzelnen Krankenkassen Verträge zur integrierten Versorgung mit anthroposophischer Medizin abgeschlossen hat. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 26.7.2017 (Az. XI R 3/15) bejaht und sämtliche heileurythmische Behandlungsleistungen unter diesen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Neues BMF-Schreiben

Die Finanzverwaltung erkennt dieses Urteil an und hat mit Schreiben vom 27.11.2018 (Az. III C 3 - S 7170/08/10001) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 4.14.4 Abs. 12 Nr. 2 entsprechend abgeändert. Damit bestehen künftig an der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen der Heileurythmistinnen und Heileurythmisten keine Zweifel mehr.

Stand: 25. Februar 2019

Bild: Aamon - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wir über uns

Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit Sitz in Singen sind wir auch im Raum Engen, Radolfzell, Konstanz & Tuttlingen für Sie da. Lernen Sie uns kennen und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin!

Spitznagel & Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB Steuerberater & Wirtschaftsprüfer
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.

OK