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Aufwendungen für PID als außergewöhnliche Belastung anerkannt

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Der Fall

Eine Steuerpflichtige machte selbst getragene Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik/PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an.

Steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidung

Der Bundesfinanzhof/BFH ließ den Steuerabzug der Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung/agB zu. Die Aufwendungen sind der Betreffenden zwangsläufig entstanden. Sie dienen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, so der BFH (Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22; veröffentlicht am 10.5.2024).

Erkrankung der Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung

Der Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Steuerpflichtige nicht selbst krank ist, sondern ihr Partner. Diese (neue) Erkenntnis des BFH durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufwendungen für die Behandlung der eigenen Krankheit eines Steuerpflichtigen als agB berücksichtigt werden können. Der BFH war der Auffassung, dass die Abziehbarkeit als agB auch diejenigen aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen Behandlungsschritte miteinschließt, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Unbedeutend für den BFH war auch, dass die Partner nicht verheiratet waren.

Embryonenschutzgesetz

Der BFH sah in diesem Fall auch eine Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme als gegeben. Das Erfordernis der Maßnahmen mit dem Embryonenschutzgesetz sah der BFH als erfüllt.

Fazit

Das BFH-Urteil zeigt auf, dass es bei reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethoden nicht erforderlich ist, dass die bzw. der betreffende Steuerpflichtige selbst krank ist. Aufwendungen können insoweit auch einer bzw. einem gesunden Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und daher als agB absetzbar sein. Der Familienstand spielt für den Steuerabzug in solchen Fällen keine Rolle.

Stand: 27. August 2024

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Erscheinungsdatum:

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