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Umsatzsteuer für Anschlussbehandlungsleistungen

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Anschlussbehandlung

Behandlungen im Nachgang einer ärztlichen Behandlung durch Angehörige von Gesundheitsfachberufen (Anschlussbehandlungen), für die der Patient selbst zahlt, waren bislang stets von der Mehrwertsteuer befreit. Dies gilt künftig nicht mehr in jedem Fall. Das Bundesfinanzministerium (BMF) änderte kürzlich den betreffenden Abschnitt im Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend (vgl. BMF Schreiben vom 19. Juni 2012, IV D 3 - S 7170/10/10012).

Ärztliche Verordnung als Voraussetzung

Die Behandlungsleistungen sind nur dann umsatzsteuerfrei, wenn diese vom Arzt verordnet wurden. Als Verordnung i.S. des Umsatzsteuerrechts gilt im Allgemeinen sowohl das „Kassenrezept“ als auch das „Privatrezept“. Auch Verordnungen vom Heilpraktiker werden als „Privatrezepte“ anerkannt. Nicht als Verordnung und damit als nicht ausreichend für eine Umsatzsteuerfreiheit sieht die Finanzverwaltung Behandlungsempfehlungen durch einen Arzt oder Heilpraktiker, z. B. bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel, an.

Ausnahme

Keine ärztliche Verordnung ist für die Umsatzsteuerbefreiung der Tätigkeit einer Hebamme bzw. eines Entbindungspflegers erforderlich. Dies hat das Bundesfinanzministerium in einer entsprechenden Ergänzung des Anwendungserlasses jetzt klargestellt.

Wellnessprogramme

Das BMF hat außerdem klargestellt, dass Maßnahmen zur bloßen Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens nicht unter die steuerfreien Anschlussbehandlungen fallen. Hier seien z.B. Wellnessprogramme angeführt. Diese stellen keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm dar, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Dasselbe gilt auch für Tätigkeiten, „die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzeptes sind“ (vgl. Abschnitt 4.14.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses in der neuen Fassung).

Stand: 12. November 2012

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