Der Fall:
Ein Betriebsprüfer hat mittels Testkauf Folgendes festgestellt: In der großen Gyros-Portion war eine Fleischeinlage von 280g, in der kleinen Gyros-Portion eine Fleischeinlage von 180g und in der Portion Gyros Pita war eine Fleischeinlage von 169g enthalten. Hieraus ermittelte der Prüfer – unter Berücksichtigung der Häufigkeit des Verkaufs der verschiedenen Gerichte – eine durchschnittliche Fleischeinlage von 222g je Portion. Nach Verprobung der versteuerten Erlöse aus den Gyros-Verkäufen stellte der Prüfer eine Kalkulationsdifferenz fest und nahm entsprechende „Sicherheitszuschläge“ vor. Es wurden geänderte Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide erlassen.
Die Entscheidung:
Der Gastronom wehrte sich und erhielt vor dem Finanzgericht (FG) Münster zum Teil recht. Die Richter stellten sogenannte Testkäufe grundsätzlich nicht infrage, um besteuerungsrelevante Sachverhalte zu ermitteln. Solche Testkäufe müssen aber die Verhältnisse des Verprobungszeitraums repräsentativ widerspiegeln, was eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf erforderlich macht. Hat der Gastronom inzwischen sein Angebot neu ausgerichtet oder verfolgt er veränderte Marketingstrategien, hat er Umbauten und/oder Erweiterungen vorgenommen, gab es Veränderungen im Angestelltenbereich usw., dann bilden Testkäufe kein repräsentatives Abbild der Verhältnisse zum Verprobungszeitraum.
Zwei Testkäufe zu wenig:
Schließlich muss eine repräsentative Anzahl von Testkäufen durchgeführt werden. Zwei Testkäufe wie im Fall sind jedenfalls zu wenig. (Urteil 4 K 1412/07 G, U vom 17. September 2010).
Stand: 7.März 2011